Eine Marke eintragen lassen: Grundwissen zum Markenschutz
Was eine eingetragene Marke rechtlich schützt
Wer eine Marke eintragen lässt, schützt nicht automatisch jedes Merkmal eines Unternehmens oder Produkts. Der Markenschutz bezieht sich auf ein bestimmtes Zeichen, das Waren oder Dienstleistungen eines Anbieters von denen anderer Anbieter unterscheidet. Als Marke können in Deutschland unter anderem Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben, Formen oder Kombinationen dieser Elemente geschützt werden. Entscheidend ist, dass das Zeichen im Register eindeutig darstellbar ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.Mit der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) entsteht grundsätzlich ein Schutzrecht für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Die Markeninhaberin oder der Markeninhaber kann Dritten die Nutzung eines identischen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch ähnlichen Zeichens untersagen. Der konkrete Schutzumfang hängt deshalb nicht nur vom Namen oder Logo ab, sondern auch vom Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.
Eine Marke ist außerdem nicht dasselbe wie eine Geschäftsbezeichnung, ein Unternehmensname, eine Domain oder eine reine Idee. Die Registrierung einer Domain ersetzt keine Markenanmeldung. Umgekehrt führt eine Markeneintragung nicht automatisch dazu, dass jede passende Internetadresse verfügbar ist.
Welche Zeichen als Marke infrage kommen
Vor der Anmeldung sollte geklärt werden, was genau geschützt werden soll. Ein Wortzeichen schützt den Namen in einer bestimmten typografischen Form grundsätzlich unabhängig von einer konkreten Gestaltung. Ein Bildzeichen schützt dagegen eine grafische Darstellung. Bei einer Wort-Bild-Marke sind Wort und Gestaltung miteinander verbunden. Wird das Logo später wesentlich verändert, kann die alte Eintragung den neuen Auftritt möglicherweise nicht vollständig abdecken.Typische Anmeldegegenstände sind:
- Unternehmens- oder Produktnamen als Wortmarke
- Logos und grafische Symbole als Bildmarke
- Kombinationen aus Schriftzug und Gestaltung als Wort-Bild-Marke
- bestimmte Farb- oder Formgestaltungen, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen
Die wichtigsten Eintragungshindernisse
Das Markengesetz nennt absolute Schutzhindernisse, die das DPMA von Amts wegen prüft. Dazu gehören unter anderem fehlende Unterscheidungskraft und beschreibende Angaben. Ein allgemein verständlicher Begriff kann daher für eine Warenklasse ungeeignet sein, während derselbe Begriff für völlig andere Leistungen unterscheidungskräftig sein kann.Weitere Hindernisse können sich aus staatlichen Hoheitszeichen, bestimmten amtlichen Kennzeichen, irreführenden Angaben oder Verstößen gegen die öffentliche Ordnung ergeben. Auch Zeichen, die gegen die guten Sitten verstoßen, werden nicht geschützt.
Daneben bestehen relative Schutzhindernisse. Sie beruhen auf älteren Rechten Dritter, etwa älteren Marken, Unternehmenskennzeichen oder bestimmten Namensrechten. Diese Konflikte prüft das DPMA im Anmeldeverfahren in der Regel nicht vollständig von Amts wegen. Nach der Veröffentlichung der Anmeldung kann die Inhaberin oder der Inhaber eines älteren Rechts Widerspruch einlegen. Eine bestandene Prüfung durch das Amt bedeutet deshalb nicht, dass ein Zeichen frei von jedem Konfliktrisiko ist.
Recherche vor der Anmeldung: mehr als eine kurze Websuche
Eine sorgfältige Recherche gehört zu den wichtigsten Schritten. Sie soll zwei Fragen beantworten: Ist das Zeichen grundsätzlich eintragungsfähig? Und könnten ältere Rechte einer Nutzung oder Eintragung entgegenstehen?Für eine erste Prüfung können die Datenbanken des DPMA, des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) herangezogen werden. Zusätzlich sollten Handelsregistereinträge, Unternehmenskennzeichen, einschlägige Branchenverzeichnisse und die tatsächliche Marktverwendung berücksichtigt werden. Eine Domain- oder Suchmaschinenrecherche kann Hinweise geben, ersetzt aber keine Markenrecherche.
Gesucht werden sollte nicht nur nach exakt identischen Begriffen. Relevant können auch ähnliche Schreibweisen, Klangbilder, Wortbestandteile und ähnliche Bedeutungen sein. Besonders sorgfältig ist zu prüfen, wenn das Zeichen in einer Branche verwendet werden soll, in der bereits viele ähnliche Namen existieren.
Ein praktikables Rechercheprotokoll kann folgende Angaben enthalten:
- das geplante Zeichen in allen vorgesehenen Schreibweisen
- die geplanten Waren und Dienstleistungen
- auffällige identische oder ähnliche ältere Zeichen
- das jeweilige Register, Land und Anmeldedatum
- eine erste Einschätzung zum möglichen Konflikt
Waren und Dienstleistungen richtig auswählen
Bei der Anmeldung muss das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen festgelegt werden. Grundlage ist die Internationale Klassifikation von Nizza. Sie ordnet Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen ein. Die Klassennummer allein beschreibt den Schutzumfang jedoch nicht ausreichend. Maßgeblich ist die konkrete Aufzählung innerhalb der ausgewählten Klassen.Die Auswahl sollte weder zu eng noch pauschal möglichst weit erfolgen. Ein zu enges Verzeichnis kann geplante Geschäftsfelder nicht abdecken. Eine wahllose Ausdehnung erhöht dagegen die Gebühren und kann später zu praktischen Problemen führen. Außerdem muss eine Marke nach Ablauf einer gesetzlichen Benutzungsschonfrist grundsätzlich ernsthaft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden, wenn der Markenschutz in einem Streitfall verteidigt werden soll. Im deutschen Markenrecht beträgt diese Benutzungsschonfrist grundsätzlich fünf Jahre, wie sich aus dem Markengesetz ergibt.
Für die Zusammenstellung hilft eine Liste mit drei Ebenen:
- Waren und Dienstleistungen, die bereits angeboten werden
- Angebote, deren Einführung konkret geplant ist
- Bereiche, die lediglich theoretisch denkbar sind
Die Anmeldung beim DPMA Schritt für Schritt
Die deutsche Markenanmeldung kann beim DPMA eingereicht werden. Dabei werden insbesondere das Zeichen, die Angaben zur antragstellenden Person oder Organisation sowie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis benötigt. Je nach Zeichenart gelten zusätzliche Anforderungen an die Wiedergabe oder Darstellung.Der typische Ablauf lässt sich so zusammenfassen:
- Zeichen festlegen: Entscheiden, ob ein Wort, ein Logo oder eine Kombination geschützt werden soll.
- Waren und Dienstleistungen bestimmen: Die relevanten Begriffe anhand der Nizza-Klassifikation auswählen.
- Recherche durchführen: Ältere Marken und sonstige Kennzeichenrechte prüfen.
- Anmeldung einreichen: Die Anmeldung kann nach den Vorgaben des DPMA elektronisch oder auf anderem zugelassenem Weg erfolgen.
- Anmeldegebühren entrichten: Die Höhe und Zahlungsfristen richten sich nach dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis des DPMA.
- Prüfung abwarten: Das Amt prüft insbesondere die formalen Voraussetzungen und absolute Schutzhindernisse.
- Veröffentlichung und Widerspruchsfrist beachten: Nach der Eintragung können Inhaber älterer Rechte innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen.
Deutscher, europäischer oder internationaler Schutz
Der räumliche Schutz richtet sich nach dem gewählten Anmeldeweg. Eine beim DPMA eingetragene Marke schützt grundsätzlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wer Waren oder Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union anbietet, kann eine Unionsmarke beim EUIPO in Betracht ziehen. Sie wirkt grundsätzlich einheitlich in der Europäischen Union, bringt aber auch einheitliche Risiken mit sich: Ein älteres Recht oder ein Schutzhindernis in einem Mitgliedstaat kann für das gesamte Verfahren relevant werden.Für weitere Länder gibt es internationale Verfahren auf Grundlage des Madrider Systems, das von der WIPO verwaltet wird. Eine internationale Registrierung setzt in der Regel eine Basismarke oder Basismarkenanmeldung voraus und ermöglicht die Benennung bestimmter Vertragsparteien. Die Wirkung und die Prüfung richten sich dennoch nach den jeweiligen nationalen oder regionalen Rechtsordnungen.
Die richtige Strategie hängt unter anderem von den tatsächlichen Absatzmärkten, den Expansionsplänen, dem Budget und der Risikobereitschaft ab. Ein Schutz in vielen Ländern ist nicht automatisch sinnvoll, wenn dort keine geschäftliche Nutzung geplant ist.
Kosten, Laufzeit und Pflichten nach der Eintragung
Die Kosten einer Markenanmeldung setzen sich aus Amtsgebühren und gegebenenfalls Ausgaben für Recherche oder rechtliche Beratung zusammen. Die Gebühren des DPMA hängen unter anderem von der Anmeldeart und der Zahl der beanspruchten Klassen ab. Verbindlich ist das aktuelle Gebührenverzeichnis des DPMA. Für Unionsmarken und internationale Registrierungen gelten eigene Gebührenordnungen der zuständigen Stellen.Eine deutsche Marke wird zunächst für zehn Jahre ab dem Anmeldetag geschützt. Sie kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung muss rechtzeitig beantragt und bezahlt werden. Wird die Frist versäumt, können zusätzliche Fristen und Kosten entstehen.
Mit der Eintragung endet die Verantwortung nicht. Die Marke sollte tatsächlich benutzt, überwacht und bei Bedarf verteidigt werden. Dazu gehören:
- die dokumentierte Nutzung des eingetragenen Zeichens
- die Beobachtung neuer Anmeldungen in relevanten Bereichen
- die Prüfung, ob Vertriebspartner oder Lizenznehmer die Marke korrekt verwenden
- die Sicherung von Nachweisen wie Rechnungen, Verpackungen, Werbemitteln und Produktseiten
- die rechtzeitige Überwachung von Verlängerungs- und Vertragsfristen
Häufige Fehler bei der Markenanmeldung
Viele Probleme entstehen nicht durch das Formular, sondern durch eine unklare Vorbereitung. Ein verbreiteter Fehler ist die Anmeldung, bevor geprüft wurde, ob ein ähnliches älteres Zeichen existiert. Ein weiterer Fehler besteht darin, ausschließlich das Logo schützen zu lassen, obwohl der eigentliche wirtschaftliche Wert im Namen liegt. Wird später nur der Name verwendet, kann die Reichweite einer reinen Bildmarke zu knapp sein.Auch ein überladenes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist problematisch. Es kann Kosten verursachen, ohne einen realistischen geschäftlichen Nutzen zu bieten. Umgekehrt sollten zentrale Tätigkeiten nicht fehlen. Vor der Anmeldung sollte daher eine kurze Schutzstrategie schriftlich festgehalten werden: Welche Bezeichnung soll geschützt werden, in welchen Märkten wird sie verwendet, welche Angebote gehören dazu und welche Varianten sind geplant?
Schließlich sollte die Marke nicht mit einem vollständigen Schutz vor Nachahmung verwechselt werden. Die Durchsetzung erfordert meist eine konkrete Prüfung der Zeichenähnlichkeit, der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie der Verwechslungsgefahr. Bei Abmahnungen, Widersprüchen oder gerichtlichen Verfahren ist fachkundige Beratung besonders wichtig. Diese Informationen ersetzen keine Rechtsberatung.
FAQ zum Eintragen einer Marke
Wie lange dauert eine Markenanmeldung?
Die Dauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Anmeldung, der Gebührenzahlung und möglichen Beanstandungen ab. Ein Widerspruch oder ein komplizierter Schriftwechsel kann das Verfahren verlängern. Verbindliche Bearbeitungszeiten sollten beim DPMA für das konkrete Verfahren geprüft werden.Kann ein Firmenname gleichzeitig als Marke geschützt werden?
Ja, ein Firmenname kann grundsätzlich als Wortmarke angemeldet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Eintragung ersetzt jedoch nicht die Prüfung älterer Unternehmenskennzeichen oder anderer Rechte Dritter.Was passiert, wenn eine ähnliche Marke bereits existiert?
Eine ähnliche ältere Marke kann zu einem Widerspruch oder zu einem Konflikt bei der Nutzung führen. Entscheidend sind unter anderem Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. Eine genaue Bewertung ist häufig nur anhand der konkreten Registereinträge und Geschäftstätigkeiten möglich.Muss eine Marke nach der Eintragung benutzt werden?
Ja. Nach Ablauf der gesetzlichen Benutzungsschonfrist kann die Marke für Waren und Dienstleistungen, für die keine ernsthafte Benutzung nachgewiesen wird, grundsätzlich angreifbar werden. Deshalb sollten Nutzungsbelege systematisch aufbewahrt werden.Ist eine Markenanmeldung ohne anwaltliche Beratung möglich?
Die Anmeldung beim DPMA kann grundsätzlich selbst vorgenommen werden. Eine Beratung kann dennoch sinnvoll sein, wenn die Recherche schwierig ist, mehrere Länder betroffen sind, ein wertvoller Name geschützt werden soll oder bereits ein Konflikt mit einem älteren Recht absehbar ist.
Florian Gossler